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Die Landgüteverordnung Karls des Großen aus dem späten 8. Jahrhundert

Das Capitulare de villis vel curtis imperii

Der Karlsgarten auf dem Wieshof Unter "Kapitularien" versteht man im Allgemeinen Erlasse der fränkischen Herrscher (Kaiser, Könige, Hausmeier).
Die Capitulare de villis vel curtis imperii behandelt als einziges fränkisches Kapitulare ausschließlich die Verwaltung der königlichen Domänen.
Eine ,,capitulare" ist damit vergleichbar einem Direktbefehl des Monarchen und diente somit der Machtausweitung und -sicherung des karolingischen Königs.

Karl der Große war von 768 - 814 König des Fränkischen Reichs. Er erlangte am 25. Dezember 800 als erster westeuropäischer Herrscher seit der Antike die Kaiserwürde, die mit ihm erneuert wurde.

Logistik und Versorgung eines riesigen Reiches

Karl der Große versuchte mit dieser Landgüteverordnung die Grundlage für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seines Hofstaates, der nicht wenige Personen umfasste, zu festigen.
Im Laufe seines langen Lebens führte er fast jeden Sommer einen Krieg.
Das fränkische Reich unter Karl den Großen erstreckte sich von Friesland im Norden bis zum Baskenland im Süden und in Italien bis Rom, von Aquitanien im Westen bis in den Osten entlang der Elbe über Böhmen bis nach Kärnten.

Die Verordnung über die Land- und Krongüter, indem auch von Kräutern und Obstbäumen die Rede ist, gilt als das älteste schriftliche Dokument frühmittelalterlicher Gartenkultur und markiert den Beginn der westlichen Gartentradition und Gärtnerei.

Der Kaiser regelt darin Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Viehhaltung, Pferde-, Hundezucht und Vorratswirtschaft.

Im letzten Kapitel - Kapitel 70, sind 73 Heil- und Gewürzkräuter, sowie Gemüsepflanzen und 16 Obst- und Nussbäume genannt.